Artikel 1

Name des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Arbeiter und Burschenverein Kammer".

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister, die vorgenommen werden soll,

den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

 

Artikel 2

Sitz und Geschäftjahr des Vereins

(1) Der Verein hat seinen Sitz in Kammer, Stadt Traunstein.

(2) Das Geschäftsjahr des Arbeiter- und Burschenvereins Kammer ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 3

Zweck des Vereins

(1) Der Arbeiter- und Burschenverein Kammer mit Sitz in Kammer verfolgt auschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe Anderer angewiesen sind gemäß §53 Nr. 1 der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Hilfe, Vermittlung von Zuwendungen sowie Unterstützung für Personen, die sich aufgrund schwerer Krankheit, eines Unglücksfalls, persönlichen Schicksalsschlag oder aufgrund ähnlicher ebenso schwerwiegender Ursachen in einer hilfsbedürftigen Lage befinden, in der die öffentliche soziale Absicherung nicht ausreicht.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Gebirgs-Trachten-Erhaltungs-Verein "Eschenwald Rettenbach e.V." mit Sitz in Rettenbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Artikel 4

Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Arbeiter- und Burschenvereins Kammer kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden. Ein Minderjähriger bedarf zur Beitrittserklärung der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Juristische Personen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Vereine werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Ausschuss einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs braucht nicht begründet zu werden.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeerklärung des Ausschusses rückwirkend zum jeweiligen Kalenderjahr. Die Aufnahmeerklärung soll in Form einer Aufnahmeurkunde erfolgen.

Artikel 5

Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereinszu unterstützen, sowie die Satzung des Arbeiter- und Burschenvereins Kammer anzuerkennen.

(2) Auf Antrag wird dem Mitglied ein Satzungsexemplar ausgehändigt