Artikel 21

Der 1. Fähnrich und der 2. Fähnrich 

Der 1. Fähnrich und der 2. Fähnrich 

(1) Der 1. Fähnrich und der 2. Fähnrich haben im Ausschuss unterstützende und beratende Funktion. 

(2) Der 1. Fähnrich ist verantwortlich für die Vereinsfahne, ins-besondere für die ordnungsgemäße Aufbewahrung.

(3) Beide begleiten die Vereinsfahne bei kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen. 


Artikel 22

Sitzung des Ausschusses

(1) Für die Sitzung des Ausschusses sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung oder Unwillen zur Einberufung vom 2. Vorsitzenden rechtzeitig einzuladen.

(2) Die Leitung der Sitzung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei sei-ner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Ausschusses.

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist.

(4) Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. 

(5) Jede Person im Ausschuss hat, auch bei der Besetzung mehrerer Ämter gleichzeitig, nur eine Stimme.

(6) Über die Sitzung des Ausschusses ist vom Schriftführer oder einem anderen Mitglied des Ausschusses ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 

 

Artikel 23

Bestellung des Ausschusses


(1) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie die sonstigen Ausschussmitglieder werden durch Beschluss der Generalversammlung für die Dauer von Jahren bestellt.

(2) Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das Amt eines Mitglieds des Ausschusses endet mit Tod, Ausscheiden aus dem Verein oder Amtsniederlegung.

(4) Ein Mitglied des Vorstands bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

(5) Das Amt anderer Ausschussmitglieder kann durch ein kommissarisches Mitglied bis zur Neuwahl des Ausschusses fortgeführt werden. Das kommissarische Mitglied wird von den verbliebenen Mitgliedern des Ausschusses benannt. 

 


Artikel 24

Einberufung der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres.

(2) Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(3) Die Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder des Vereines dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

 

Artikel 25

Form der Einberufung

(1) Die Generalversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen. Die Einladung muss Zeit und Ort der Versammlung sowie den Versammlungszweck in Form einer Tagesordnung bezeichnen.

(2) Die Wochenfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.