Artikel 26

Tagesordnung der Generalversammlung

(1) Anträge einzelner Vereinsmitglieder die der Generalversammlung zum Beschluss vorgelegt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens 3 Wochen vor Beginn der Versammlung vorliegen, um als Tagesordnungspunkt der Einberufungseinladung zu erscheinen.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in. der Versammlung gestellt werden, beschließt die Generalversammlung. 


Artikel 27

Zuständigkeit der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten  zuständig:

a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung Beaufsichtigung und Entlastung der Vereinsorgane.

b) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Ausschusses und der Kassenprüfer

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Ausschusses

f) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Ausschuss zu seiner Absicherung der Generalversammlung vorlegt

g) Beschlussfassung über die Erteilung von Weisungen an den Vorstand und den Ausschuss 


Artikel 28

Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Arbeiter- und Burschenvereins Kammer erschienen ist.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, inner-halb von vier Wochen eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. 

 

Artikel 29

Beschlussfassung der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei des-sen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Ausschusses, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vor-hergehenden Aussprache einem Wahlleiter übertragen werden.

(2) In der Generalversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt.

(3) Minderjährige und andere in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Vereinsmitglieder bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter zur Ausübung des Stimmrechts. 

(4) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als Stimmenthaltungen.

(6) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.

(7) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (Artikel 3 Absatz 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(8) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich. 


Artikel 30

Beurkundung der Generalversammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(3) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter.