Artikel 6

Ehrenmitgliedschaft

Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Beitragszahlung befreit.

Artikel 7

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

Artikel 8

Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Arbeiter- und Burschenverein Kammer berechtigt.

(2) Der Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

(3) Der Austritt ist dem Ausschuss schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Ausschusses erforderlich.

Artikel 9

Ausschluss der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss  aus dem Arbeiter- und Burschenverein Kammer ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem im Falle eines groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen vor.

(3) Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Ausschuss zu rechtfertigen.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er muss dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Ausschuss unverzüglich bekannt gegeben werden.

(6) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht der Berufung zur Generalversammlung. Der Antrag auf Berufung zur Generalversammlung ist beim Ausschuss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Er hat sie in der nächsten Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

Artikel 10

Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis des Arbeiter- und Burschenvereins Kammer aus.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag des vergangenen Jahres im Rückstand ist. Eine schriftliche Mahnung muss nicht ergehen.

(3) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Ausschusses.

(4) Eine Bekanntmachung gegenüber dem aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichenem Mitglied ist nicht erforderlich